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Drucksache 20/5646
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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode
  Tab. 4.1 Kategorie
Bewertungskategorien für die Risikoabschätzung
Verwendung im Bericht ergänzende Erklärung
       ausreichend nachgewiesen
    Die vorliegende(n) Arbeit(en) ist (sind) von guter Qualität und weist (weisen) auf einen Effekt hin.
    Üblicherweise gilt ein Effekt nur dann als wissenschaftlich nachgewiesen, wenn er durch mehrere Studien bestätigt worden ist, keine qualitativ gut gemachten Studien dagegensprechen und ein plausibler Wirkmechanismus vorliegt.
    limitiert nachgewiesen
  Die vorliegende(n) Arbeit(en) weist (weisen) auf einen Effekt hin. Die Aussagekraft ist aber nicht über jeden Zweifel erhaben. Eine ursächliche Beziehung kann nicht nachgewiesen werden.
      inadäquat nachgewiesen
   Die Studie(n) ist (sind) zu wenig aussagekräftig und/oder widersprüchlich für eine seriöse bzw. aussagekräftige Beurteilung.
   Diese Kategorie wird auch für Endpunkte (untersuchte Effekte) verwendet, für die nur einzelne oder sehr wenige Studien ungenügender Qualität vorliegen.
    kein Effekt nachgewiesen
  Die vorliegende(n) Studie(n) ist (sind) von guter Qualität und weist (weisen) auf keinen Effekt hin.
  Es ist wissenschaftlich unmöglich, die Abwesenheit eines Effekts zu beweisen. Liegen genügend viele seriöse Studien vor, die auf keine Effekte hinweisen, dann wird dies als ausreichend erachtet, die Abwesenheit des Effekts anzunehmen.
 keine Aussage
Der Endpunkt wurde nicht untersucht oder bewertet.
   Quelle: FSM 2017, 15 f.
Evidenzeinschätzungen sind nie streng objektiv, sondern hängen zu einem gewissen Grad von persönlichen oder institutionellen Bewertungspräferenzen ab. Das gilt vor allem dann, wenn nicht eine einzelne Studie beurteilt wird, sondern ein Studienkollektiv, das mehr oder weniger heterogene Befunde aufweist. Wie unterschiedlich die Bewertungen derselben wissenschaftlichen Sachverhalte durch verschiedene Institutionen ausfallen können, zeigt anschaulich eine Gegenüberstellung durch Högg und Dürrenberger (2017) (Tab. 4.2).
Vorabfassung – wird durch die endgültige Fassung ersetzt.













































































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