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Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 85 – Drucksache 20/5646 – Minimierung der Exposition von Kindern, in dem die Funktion »Datenverbindungen über Mobilfunk« auf
dem Tablet oder Smartphone ausgeschaltet wird und die Nutzungsdauer des Geräts eingegrenzt wird.
3.5 Grenzwerte international
Die Weltgesundheitsorganisation WHO führt auf ihrer Website eine Übersicht der Grenzwerte für HF-EMF in
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36 Ländern auf . Eine Gruppe von 23 Ländern orientiert sich im Wesentlichen an den ICNIRP Empfehlungen
(Argentinien, Australien, Bahrain, Brasilien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Iran, Malaysia, Neuseeland, Nie- derlande, Norwegen, Österreich, Peru, Philippinen, Sambia, Saudi-Arabien, Schweden, Südafrika, Südkorea, Tu- nesien, Vereinigtes Königreich, Zypern). Unter den Ländern, die abweichende Regelungen getroffen haben, be- finden sich einzelne mit höheren Grenzwerten (etwa Japan). Auf der anderen Seite haben einige Länder teilweise deutlich strengere Grenzwerte erlassen, u.a. Belgien, Bulgarien, Chile, Griechenland, Israel, Italien, Kuba, Rus- sische Föderation, Schweiz und Türkei. Allerdings sind die reinen Zahlenwerte oft nicht direkt miteinander ver- gleichbar, da sich die zugrunde gelegten Mess- bzw. Berechnungsverfahren, Rahmenbedingungen und Anwen- dungsbereiche z.T. deutlich unterscheiden.
Da in der öffentlichen Diskussion über mögliche strengere Grenzwerte in Deutschland oft die Schweiz als
Beispiel genannt wird, wird die Herangehensweise der Schweiz hier kurz beschrieben: Rechtsgrundlage ist die
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Schweizer Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) . Die dort festgelegten Immis-
sionsgrenzwerte folgen der Empfehlungen der ICNIRP für alle öffentlich zugänglichen Bereiche. Allerdings wer- den für Mobilfunk-Basisstationen zusätzlich Anlagengrenzwerte definiert, die etwa einem Zehntel des Grenzwerts in der ICNIRP-Empfehlung entsprechen. Sie basieren auf dem Vorsorgeprinzip des Schweizer Umweltschutzge- setzes und sind aufgrund technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Kriterien festgelegt worden. Sie begren- zen die Strahlung einer einzelnen Anlage und müssen dort eingehalten werden, wo sich Menschen während län- gerer Zeit aufhalten, etwa Wohnungen, Schulen, ständige Arbeitsplätze oder auch Kinderspielplätze (sogenannte Orte mit empfindlicher Nutzung – OMEN29). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Gesamtimmission an diesen Orten um den Faktor 10 geringer ist, da ja mehrere Basisstationen an diesen Ort einstrahlen können. In der Kon- sequenz heißt dies auch, dass Mobilfunknetzbetreiber eine größere Anzahl an Basisstationen errichten müssen, um dieselbe Netzabdeckung zu erreichen, wenn durch die Anlagengrenzwerte die Sendeleistung reduziert werden muss.
   27 https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/indicator-groups/indicator-group-details/GHO/exposure-limits-for-radio-frequency- fields-(public) (30.3.2022)
28 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
29 Siehe etwa https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/orte-mit-emp-
findlicher-nutzung--omen-.html (30.3.2022)
Vorabfassung – wird durch die endgültige Fassung ersetzt.


















































































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